Vermögensübertragung kann teuer werden, wenn man in der Vermögensanlage sehr erfolgreich ist und keine Vorkehrungen trifft. Wer mit der WERTE-Strategie sein Vermögen erfolgreich vergrößert, kann früher oder später an den Punkt kommen, an dem die Übertragung von Vermögen gut geplant und von langer Hand vorbereitet sein will. Nur so kann man sich bzw. seinen Lieben mögliche Steuern ersparen. Welche Möglichkeiten der Steueroptimierung bietet der Finanzmarkt und welche Dinge sind bei der Nachlassregelung zu beachten?
Bei der Vermögensübertragung durch Vererben oder Schenken muss die begünstigte Person Steuern entrichten. Das ist unschön, zumal es sich bei diesen Vermögen in der Regel um bereits versteuertes Geld handelt. Die gute Nachricht ist, dass es einige gute Kniffe gibt, mit denen man den Nachlass so regeln kann, dass die Steuerlast minimiert, manchmal sogar vollständig vermieden wird.
Vererben und Verschenken kann teuer werden
Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, unterliegen bei der Vermögensübertragung der Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht. Im Falle einer Erbschaft wird also für Erben die Erbschaftsteuer fällig, beim Verschenken fällt die Schenkungsteuer an. Diese Dinge regelt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).
Sowohl beim Verschenken als auch beim Vererben gibt es jedoch Freibeträge. Die Höhe dieser Freibeträge hängt jedoch vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab. Bei einer Schenkung darf der Freibetrag alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Wird jedoch innerhalb dieses Zeitraumes Vermögen verschenkt, welches den Freibetrag übersteigt – beispielsweise bei mehreren Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist – wird die gesamte Schenkung besteuert. Wenn also Vermögen verschenkt werden soll, macht rechtzeitige Planung Sinn, bevor mit der Schenkung begonnen wird.
Stirbt die schenkende Person während einer laufenden Zehnjahresfrist, werden alle innerhalb dieser Zeit stattgefundenen Schenkungen von der letzten Übertragung rückwärts betrachtet, zur Erbschaft hinzugefügt.
Eine Ausnahme finden wir bei Eltern und Großeltern. Diese werden im Erbfall einer anderen Steuerklasse zugerechnet als bei einer Schenkung. Auch gilt hier ein anderer Freibetrag. In einem Erbfall steht Ehepartnern (und Lebenspartnern) sowie Kindern (auch Adoptiv- und Stiefkindern) ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Der die Summe der Freibeträge übersteigende Anteil wird mit 7 bis 50 Prozent besteuert.
Gestaltung einer Vermögensübertragung mit Versicherungsmänteln
Beim Vererben fällt Erbschaftssteuer auf alle Werte an, seien es Barvermögen, Güter, Immobilien, Unternehmensanteile, Aktien, Kunst, Schmuck usw., aber auch verbriefte Werte wie Renten- und Lebensversicherungen. Hier eröffnen sich vielseitige Möglichkeiten für die Gestaltung der Erbschaftsteuer.
Wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person verschiedene Personen sind, gibt es interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei ist es auch nebensächlich, von wem die Beiträge eingezahlt werden. Für Leistungen im Todesfall der versicherten Person, können beliebige Bezugsberechtigte gewählt werden. Als Versicherungsnehmer können auch mehrere Personen gewählt werden, die dann Versicherungsnehmer zu bestimmten Anteilen werden. Beispielsweise können diese Personen zu 50/50 oder auch zu 99/1 Prozent Versicherungsnehmer sein.
Praxisbeispiele zur Vermögensübertragung mit Policen
Beispiel 1:
Angenommen, ein Vater und sein 30-jähriger Sohn schließen eine Lebensversicherung über 600.000 Euro ab. Beide sind je zur Hälfte Versicherungsnehmer und zahlen jeweils die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Der Vater ist die versicherte Person. Wenn er vor seinem Sohn versterben sollte, wird die Versicherungsleistung im Todesfall fällig. Fünfzig Prozent der Versicherungssumme ist dann erbschaftsteuerfrei, weil der Begünstigte zugleich zu 50 Prozent Versicherungsnehmer ist.
Die andere Hälfte ist erbschaftsteuerpflichtig. Da der erbschaftssteuerpflichtige Anteil jedoch unter dem Freibetrag für Kinder liegt, fällt keine Erbschaftssteuer für die Versicherungsleistung an. Je nachdem welche weiteren Vermögenswerte vererbt werden, wird die Erbschaftsteuer vermieden oder reduziert. Wäre der Vater alleiniger Versicherungsnehmer, wären allein für die Versicherungssumme Steuern in Höhe von 11 Prozent, also 22.000 Euro zu entrichten.
Beispiel 2:
Eine Großmutter möchte ihrem Enkel einen Teil ihres Vermögens übertragen. Allerdings möchte sie sich ein Mitbestimmungsrecht über Vertragsänderungen bis zu ihrem Tod sichern. Dafür werden sie und Ihr Enkel Versicherungsnehmer im Verhältnis Enkel 99 Prozent, Großmutter 1 Prozent.
Versicherte Person wird die Großmutter, die die Beiträge allein entrichtet. Die 99 Prozent der Beiträge, die ihr Enkel zu entrichten hätte, sind dann eine Schenkung. Der Freibetrag von 200.000 Euro steht nach zehn Jahren wieder zur Verfügung und kann für eine Zuzahlung genutzt werden. Im Fall ihres Todes wird die Erbschaftsteuer nur auf ihr Prozent des Gesamtbetrages fällig.
Beispiel 3:
Ein Vater möchte seine 35-jährige Tochter versorgt wissen und schließt eine Lebensversicherung über 600.000 Euro ab, in der er alleiniger Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist. Im Todesfall der Tochter möchte er selbst über das eventuelle Restvermögen verfügen.
Er schließt also eine sofort beginnende Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr ab. Versicherter und Bezugsberechtigter ist die Tochter, die damit nun über ein lebenslang laufendes Monatseinkommen von garantiert 1.000 Euro, mit Überschussbeteiligung bis zu 1.545 Euro verfügt.
Für den Fall des Todes des Vaters wird vereinbart, dass die Tochter Versicherungsnehmerin wird. Da die Rente an die Tochter geht, handelt es sich um eine Schenkung. Aus der möglichen Rente und dem gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmultiplikator ergibt sich ein Kapitalwert von 313.678 Euro. Dieser liegt unter dem Schenkungsfreibetrag und ist somit steuerfrei.
Ausschöpfung von Freibeträgen bei der Vermögensübertragung mit Versicherungen
Versicherungen bieten vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten, Freibeträge beim Vererben und Verschenken optimal auszuschöpfen. Die Wahl von Nettotarifen ist dabei sehr kostengünstig und äußerst flexibel. Aufgrund des Weiderauflebens des Schenkungssteuerfreibetrages nach zehn Jahren ist es sinnvoll, frühzeitig mit der Gestaltung zu beginnen.
Die genaue Planung von Erbe und Schenkung sollte in enger Absprache mit einem Berater der ABATUS VermögensManagement und dem Steuerberater erfolgen. Es ist wichtig, sich zeitnah hierum zu kümmern, bevor unvorhergesehene Ereignisse eine sinnvolle Gestaltung verhindern.
Autor:
René Klüsener
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