Der Sparerpauschbetrag steigt in 2023, das sind gute Nachrichten für Anleger und Sparer. Die Steuern auf Kursgewinne, Zinsen und Dividenden sind seit Jahren gestiegen. Nun wird der Sparerpauschbetrag das erste Mal seit der Euro-Einführung angehoben. Ab 2023 haben wir nun einen Freibetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende (bisher 801 Euro) und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.
Früher konnten Anleger und Sparer mit dem Sparerfreibetrag Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte, Dividendenerträge etc.) pro Jahr steuerfrei verdienen. Vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 stand Anlegern und Sparern zur Freistellung von Kapitalerträgen ein Freibetrag von 1.371 Euro bei Alleinstehenden und 2.740 Euro für zusammen Veranlagte Verheiratete zur Verfügung.
Das war bereits eine erste Absenkung, denn davor betrug der Sparerfreibetrag für Ledige 1.550 Euro und für zusammen Veranlagte Eheleute 3.100 Euro. Seit 2007 sank der Sparerfreibetrag erneut auf 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete. Seit Januar 2009 unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. In diesem Zuge wurde der bis dahin geltende Sparerfreibetrag von 750 Euro für Ledige (Verheiratete natürlich das Doppelte) und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro abgeschafft. An seine Stelle trat der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (für Ledige, Verheiratete das Doppelte).
Nun brauchen Dividenden, Zinsen und Kursgewinne bis zu 1.000 / 2.000 Euro (ledig/verh.) nicht versteuert werden, wenn ein Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut oder der Depotbank eingereicht wurde. Wird dies versäumt, kann man sich die zu viel gezahlten Steuern auch über die Steuererklärung erstatten lassen.
Was ist zu tun?
Falls bereits ein Freistellungsauftrag gestellt wurde, ist keine Aktivität erforderlich, da die Banken und Sparkassen die vorliegenden Freistellungsaufträge prozentual erhöhen werden. Wurde beispielsweise von einem Anleger ein Auftrag von 500 Euro bei Kreditinstitut I und 301 Euro bei Kreditinstitut II erteilt, wird das Kreditinstitut I den Auftrag auf 624,22 Euro und das Kreditinstitut II auf 375,78 Euro automatisch erhöhen.
Selbstverständlich kann man auch eine neue Gewichtung vornehmen und den Sparerpauschbetrag ab dem 1. Januar 2023 nach eigenen Wünschen aufteilen. Dazu müssen jedoch alle bestehenden Freistellungsaufträge entsprechend angepasst werden bzw., falls bisher noch kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, diese erteilt werden.
Auf diese Weise wird vermieden, dass ein Teil der Kapitalerträge aus Dividenden, Zinsen und Kursgewinnen an das Finanzamt abgeführt werden und über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden müssen.
Der Sparerpauschbetrag von dann bald 1.000 Euro steht jedem Sparer oder Anleger zu. Die Abgeltungssteuer wird nur bei Überschreitung der Erträge fällig. Der Steuersatz für die Erträge liegt bei 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag, für Kapitalerträge nach wie vor berechnet wird. Gegebenenfalls kommt dann noch die Kirchensteuer hinzu.
Steueroptimierung mit einer sinnvollen Finanzplanung
Die Erhöhung des Sparerpauschbetrages ist natürlich eine gute Nachricht. Dennoch reicht er bei vielen Anlegern nicht aus. Hier sind andere Lösungen gefragt. Die Experten der ABATUS VermögensManagement stehen hier mit Kreativität und Erfahrung gern zur Seite.
Autor:
Karen Wilke
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